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Ihr Grundstücks- und Gebäudedienstleister
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluß

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 30 Werktage gebunden.

(2) Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Lehnt der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niederzulegen.

(4) Zur Gewährleistung einer fristgerechten Ausführung behält sich der Auftragnehmer vor, Dritte Personen oder Firmen als Nachauftragnehmer einzusetzen.

§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Ausführungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Ausführung der Leistungen gültigen Preise des Auftragnehmers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Ausführungszeiten

(1) Ausführungstermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Bei Vorliegen von durch den Auftragnehmer zu vertretende Verzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung übergeben bzw. abgenommen wurde.

§ 6 Gewährleistung

(1) Ist die ausgeführte Leistung mangelhaft oder fehlen die zugesicherten Eigenschaften, liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungs-ansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Übergabe.

(3) Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Abnahme/Übergabe schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber die Herabsetzung des Preises verlangen.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ist gemäß § 13 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

§ 9 Zahlungen

(1) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen.

(2) Rechnungen des Auftragnehmers sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

(3) Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.